Filesharing selbst ist noch keine strafbare Handlung. Erst wenn es um das illegale Herunterladen urheberrechtlich geschützter Inhalte geht, kann es heikel werden. Doch wie schnell entpuppt sich auch der Download vermeintlich copyrightfreien Materials dann doch als Urheberrechtsverletzung? Spätestens, wenn die Abmahnung eines Rechtsanwaltes eintrifft, kann aus dem ursprünglichen Gratisdownload eine kostspielige Angelegenheit werden. Insbesondere die Abmahnung Schulenberg und Schenk ist bei Betroffenen schon fast zu einem festen Begriff geworden. Wie reagiert man jedoch in so einem Fall richtig?
Die Kanzlei vertritt Copyrightinhaber in eben solchen Angelegenheiten, die jedoch nicht selten auf Angeblichkeiten fußen. Daher lautet der wichtigste Punkt: Ruhe bewahren! Keinesfalls sollten Sie die normalerweise mitgeschickte Unterlassungserklärung unterschreiben, sondern – wenn überhaupt – mit Hilfe eines Anwaltes eine modifizierte Erklärung ausarbeiten. Dieser wird auch den geforderten Betrag (im Fall von Filmen in den meisten Fällen genau 1.298 Euro) zu drücken versuchen.
Halten Sie sich vor Augen, dass die “Abmahnung Schulenberg und Schenk” in großen Mengen verschickt wird und viele Betroffene aus Angst vor weiteren Konsequenzen allen Aufforderungen der Kanzlei Folge leisten. Sie sollten aber im Gegenteil auf jeden persönlichen (insbesondere telefonischen) Kontakt mit dem Versender zunächst verzichten, da Ihre Angaben schnell als Zugeständnisse ausgelegt werden könnten. Sobald Sie voreilig die mitgelieferte Unterlassungserklärung unterschrieben oder gar eine Anzahlung geleistet haben, kommen Sie kaum noch aus der Sache heraus.
Dennoch: Beachten Sie die gesetzlichen Fristen, um weitere Kosten durch ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Und was am wichtigsten ist: Prüfen Sie jeden Download bereits im Vorfeld, um sich die “Abmahnung Schulenberg und Schenk” zu ersparen!